Patientenverfügung
Jede ärztliche Maßnahme bedarf der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Wird diese Einwilligung nicht erteilt und sogar ausdrücklich erklärt, dass eine bestimmte Maßnahme nicht gewollt ist, darf sie nicht durchgeführt werden. Viele Menschen haben daher Angst, am Lebensende gegen ihren Willen künstlich am Leben gehalten zu werden und nicht in Würde sterben zu können. Hier kann eine Patientenverfügung weiterhelfen.
Solche Erklärungen können Patienten auch schon in ‚gesunden’ Tagen für den Fall abgeben, dass sie später einmal nicht mehr entscheidungsfähig sind. Die lange umstrittene Frage, wie verbindlich Patientenverfügungen sind, ist nun gesetzlich geregelt. Danach gilt: Liegt eine schriftliche Patientenverfügung vor, muss jede Betreuerin und jeder Betreuer prüfen, ob die Festlegungen hinreichend konkret sind und der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen. Trifft das zu, müssen sie den Willen des betroffenen Menschen zur Geltung bringen. Die gleichen Verpflichtungen haben Vorsorgebevollmächtigte.
Patientenverfügung:
Unter www.jm.rlp.de » Publikationen » Broschüren der Justiz können Sie die Informationsbroschüre „Wer hilft mir, wenn…“ herunterladen. Sie gibt Ihnen Hilfestellung für das Verfassen einer Patientenverfügung.
Eine umfangreiche Broschüre „Patientenverfügung“ mit den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale:
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Versandservice der Verbraucherzentralen
40225 Düsseldorf
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Bestell-Fax: 0211 – 38 09 235
Internet: www.ratgeber-verbraucherzentrale.de » Themen » Altersvorsorge-Rente
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Seppel-Glückert-Passage 10
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