Pflegezeitgesetz
Mit dem Pflegezeitgesetz haben Sie die Möglichkeit, Ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:
- kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz
- Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 Pflegezeitgesetz
Sowohl während der Pflegezeit als auch im Rahmen der Familienpflegezeit besteht ein Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen, wenn sich Beschäftigte für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entschieden haben. Zu beantragen ist dieses beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de).
In Folge des am 28. Oktober 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ besteht auch im Soldaten- und Beamtenbereich ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wenn Sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen müssen, haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage Ihrem Job fernzubleiben. Bei Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung brauchen Sie grundsätzlich keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Sie müssen ihm lediglich mitteilen, dass und wie lange Sie der Arbeit fernbleiben wollen – dies allerdings unverzüglich.
Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung Ihres Gehalts nur verpflichtet, wenn dies in gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung vorgesehen ist. Ihr Anspruch auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des 11. Buches Sozialgesetzbuch.
Nahe Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und -partner, Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Pflegezeit und sonstige Freistellungen
Sie haben einen Anspruch darauf, vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden (höchstens aber sechs Monate), um in häuslicher Umgebung Ihren pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen. Bei ihm muss allerdings der entsprechende Pflegegrad vorliegen. Wenn Sie in einem Unternehmen mit 15 oder weniger Beschäftigten arbeiten, besteht dieser Anspruch nicht.
Dass Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen, müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. Den Pflegebedarf müssen Sie durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen (bei privat Pflegeversicherten ein entsprechender Nachweis). Nehmen Sie teilweise Freistellung in Anspruch, müssen Sie die von Ihnen gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen und sind beide Voraussetzungen für die Freistellungsansprüche erfüllt, gilt die Erklärung automatisch als Ankündigung von Pflegezeit.
Beanspruchen Sie nach der Pflegezeit Familienpflegezeit nach § 2 Familien-pflegezeitgesetz zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss diese sich unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. Dies müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit ankündigen. Wenn Sie Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 2 Familienpflegezeitgesetz beanspruchen, müssen Sie dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit schriftlich ankündigen.
Wenn Sie während der Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben möchten, müssen Sie dies schriftlich vereinbaren. Der Arbeitgeber kann Ihren Wunsch, die Arbeitszeit zu verringern oder zu verteilen, nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Anstelle des Anspruchs auf Pflegezeit haben Sie auch einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen. Diese Freistellung können Sie jederzeit im Wechsel mit der Pflegezeit und / oder Familienpflegezeit für die Gesamtdauer von 24 Monaten in Anspruch nehmen. Die genannten Voraussetzungen / Anforderungen der Pflegezeit gelten auch für diese Freistellung.
Wenn Sie einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase begleiten möchten, muss der Arbeitgeber Sie von der Arbeit vollständig oder teilweise freistellen.
Die Voraussetzungen:
- Der nahe Angehörige leidet an einer Erkrankung, die fortschreitend und sich stetig verschlechternd verläuft.
- Er hat bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht, in dem eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist.
- Er hat lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten.
Diese Art der Freistellung müssen Sie Ihrem Betrieb spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und die genannten Voraussetzungen durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Der Freistellungsanspruch gilt drei Monate, aber nicht in Unternehmen mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Nehmen Sie teilweise Freistellung in Anspruch, müssen Sie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Möchten Sie während der Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, müssen Sie dies schriftlich vereinbaren. Der Arbeitgeber kann Ihren Wunsch, die Arbeitszeit zu verringern oder zu verteilen, nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit können Sie bis zur Höchstdauer verlängern, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber zustimmt. Sie können eine Verlängerung bis zur Höchstdauer verlangen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist.
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht überschreiten.
Für Beschäftigte in Pflegezeit gilt der Kündigungsschutz. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit darf der Arbeitgeber Ihr Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen, wenn Sie Angehörige pflegen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
Häufig können Sie als pflegende Angehörige während der Freistellung über Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner in der gesetzlichen und in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert sein. Wer für eine Familienversicherung nicht in Frage kommt (zum Beispiel Unverheiratete oder Arbeitnehmer, deren Ehepartner privat krankenversichert ist), hat die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter zu versichern. Als freiwillig Versicherte oder freiwillig Versicherter sind Sie gleichzeitig in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Die Pflegeversicherung erbringt Zuschüsse für die Kranken- und Pflegeversicherung des pflegenden Angehörigen in Höhe des Mindestbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung. In gleicher Höhe leistet sie auch Zuschüsse für die Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung. Die Zuschussleistung darf allerdings nicht die tatsächliche Beitragshöhe überschreiten.
In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die Beiträge übernimmt die Pflegeversicherung. Werden Sie nach Ende der Pflegezeit arbeitslos, bemisst sich das Arbeitslosenentgelt nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt vor der Pflegezeit. Die Zeiten des verminderten Entgelts werden dabei nicht berücksichtigt.
Wenn Sie nach dem Ende der Pflegezeit keine Beschäftigung aufnehmen, können Sie sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Dafür müssen Sie innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Weiterversicherung bei der Arbeitsagentur stellen.
Grundsätzlich können Sie die Pflegezeit nicht einseitig beenden. Sie können nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig aus der Pflegezeit an den Arbeitsplatz zurückkehren. Wenn die gepflegte Person stirbt, nicht mehr pflegebedürftig ist oder Ihnen die Pflege nicht mehr möglich ist, endet die Pflegezeit vor Ablauf des angekündigten Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen.