Menschen mit Behinderungen
Im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes hat sich die Beratungslandschaft für Menschen mit Behinderungen verändert – vor allem in Bezug auf Leistungen auf Basis des SGB IX mit Blick auf deren Anspruch auf Teilhabeberatung. Ab dem 1. Januar 2018 werden die bis dato bei allen Rehabilitationsträgern ansässigen „Gemeinsamen Servicestellen“ ersatzlos entfallen.
Peer-Counceling-Ansatz
Ab dem 1. Januar 2018 sieht das Gesetz die sogenannte „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ nach § 32 vor (im SGB IX im 6. Kapitel, 2. Abschnitt). Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) stärkt Menschen mit Behinderungen in ihrer Eigenverantwortung und Selbstbestimmung, mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen unserer Gesellschaft. Diese Beratung ist eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratungsleistung – Betroffene leisten sie für Betroffene (Peer-Counceling-Ansatz). Dieses Angebot besteht neben dem grundsätzlichen Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger nach § 34 SGB IX. Das Peer-Counceling im Wege der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung soll im Beratungsangebot eine besondere Berücksichtigung erfahren (siehe Link unter MEHR INFORMATIONEN unten).