Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe
Das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) hat am 1. Januar 2010 das Heimgesetz des Bundes abgelöst. Das LWTG unterstützt und fördert das selbstbestimmte Wohnen älterer Menschen, pflegebedürftiger volljähriger Menschen und das von volljährigen Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben. Ziel ist es, besonders das selbstbestimmte gemeinschaftliche Wohnen zu stärken – wie das in betreuten Wohngruppen (Wohn-Pflege-Gemeinschaften) oder selbstorganisierten Wohngemeinschaften.
Außerdem sollen die Menschen, die in diesen Einrichtungen leben, ihren Bedürfnissen entsprechend am Leben in der Gemeinschaft teilhaben und dieses mitbestimmen und mitgestalten können. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Öffnung der Einrichtungen in und für das Wohnquartier, den Ort oder die Gemeinde. So können Sie als Bewohnerin oder Bewohner einer solchen Einrichtung zum Beispiel an Veranstaltungen im Ort teilnehmen, indem Ehrenamtliche Sie dorthin begleiten. Auch eine Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen ist belebend für beide Seiten. Die Kinder kommen dabei in die Einrichtungen oder die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen besuchen Schulen und Kindergärten. So wird ein regelmäßiger Austausch gefördert. Besuche bei Angehörigen und Freunden im Ort oder der Einkauf von Lebensmitteln oder sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens in Geschäften werden mit der Unterstützung von Ehrenamtlichen oder Angehörigen möglich.
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Der Begriff „Pflegeheim“ wurde abgelöst durch den Begriff „Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot“. Die Einrichtungen überlassen den Bewohnerinnen und Bewohnern Wohnraum und stellen ihnen Pflege-, Teilhabe- oder andere Unterstützungsleistungen sowie Verpflegung zur Verfügung. Weitere Wohnformen nach§ 5 LWTG sind unter anderem „betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen“ (auch Wohn-Pflege-Gemeinschaften genannt) und „betreute Wohngruppen für volljährige Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven (geistigen) Einschränkungen“. Menschen, die in diesen Wohnformen leben, können beispielsweise Pflege-, Teilhabe- und andere Unterstützungsleistungen von unterschiedlichen Anbieterinnen und Anbietern frei wählen. Die Verantwortung für diese Wohngruppen liegt bei einem Träger, der den Bewohnerinnen und Bewohnern die vorgenannte Wahlfreiheit zusichert und sie gegebenenfalls bei der Suche nach entsprechenden Pflege- und / oder Betreuungsdiensten unterstützt.
Zuständige Stelle für die Beratung und Prüfung der vorgenannten Einrichtungen
Zur Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner hat das LWTG die Beratungsleistungen deutlich erweitert. Die zuständige Stelle steht neben den Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, deren Angehörigen und Bewohnervertretungen jetzt auch diesen Zielgruppen beratend zur Seite:
• den Bewohnerinnen und Bewohnern in Wohnformen nach § 5 LWTG,
• ihren Angehörigen,
• den Beiräten der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer, den Bewohnerräten, Bewohnerfürsprecherinnen und –fürsprecher sowie
• den Trägern sowie Initiatoren von Wohnformen nach § 5 LWTG
Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit den Dienststellen in Koblenz, Landau, Mainz und Trier. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen für alle Fragen rund um Einrichtungen und Wohnformen zur Verfügung.
Mehr Informationen
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97–101
55118 Mainz
Telefon: 06131/967 0
Informationen zu den Aufgaben:
unter www.lsjv.rlp.de » unsere Aufgaben » Pflege » Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG
Informationen und Angaben zu den Wohnangeboten:
www.sozialportal.rlp.de » aeltere-menschen » wohnen-in-einrichtungen