Landespflegegeld

Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. 

Das Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz. Daher sind nur die Personen anspruchsberechtigt, 

  • die schwerbehindert sind und zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 2 LPflGG zählen,
  • die das erste Lebensjahr vollendet haben, 
  • deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in Rheinland-Pfalz befindet. 

Aufgrund EU-rechtlicher Regelungen können in Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Landespflegegeld erhalten, auch wenn der Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz, sondern im benachbarten Ausland (zum Beispiel Belgien, Luxemburg oder Frankreich) liegt. Voraussetzung ist, dass die Menschen krankenversichert sind. Der Anspruch gilt ebenso für Familienangehörige.

Das Landespflegegeld beträgt monatlich 384,- Euro. Berechtigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten diesen Betrag zur Hälfte. Einkommen oder Vermögen des behinderten Menschen oder das seiner Angehörigen bleibt außer Betracht.

Angerechnet werden dagegen Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck gezahlt werden. Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in Höhe des Pflegegeldes angerechnet, auch wenn es sich um Sachleistungen handelt.

MEHR INFORMATIONEN

Den Antrag auf Landespflegegeld können Sie bei Ihrer zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung stellen. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte. In Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im benachbarten Ausland haben, stellen ihren Antrag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, Rheinallee 97 - 101, 55118 Mainz.