Familienpflegezeit
Die Einführung der Familienpflegezeit verbessert die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege.
- Sie haben einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten
- bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Wochenstunden,
- wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen,
- oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen.
Die Regelung gilt nicht in Betrieben mit weniger als 26 Beschäftigten.
Sowohl während der Pflegezeit als auch im Rahmen der Familienpflegezeit besteht ein Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen, wenn sich Beschäftigte für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entschieden haben. Zu beantragen ist dieses beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de).
In Folge des am 28. Oktober 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ besteht auch im Soldaten- und Beamtenbereich ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Dass und wie lange Sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, müssen Sie Ihrem Betrieb spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich ankündigen. Den Pflegebedarf müssen Sie durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen (bei privat Pflegeversicherten einen entsprechenden Nachweis). Enthält Ihre Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen, und wenn beide Voraussetzungen für die Freistellungsansprüche erfüllt sind, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit.
Sie beantragen Familienpflegezeit nach einer Freistellung wegen Pflegezeit oder der Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen? Dann muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an die vorherige Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz anschließen. In diesem Fall müssen Sie dies spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit ankündigen.
Wenn Sie Pflegezeit oder die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz nach einer Familienpflegezeit beanspruchen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor Beginn der Freistellung wegen Pflegezeit oder der Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz schriftlich ankündigen.
Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, wie Sie Ihre Arbeitszeit verringern und verteilen wollen. Er kann diesen Wunsch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit können Sie bis zur Höchstdauer verlängern, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt. Sie können eine Verlängerung bis zur Höchstdauer verlangen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist.
Wenn Sie die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, haben Sie zugleich einen Anspruch auf finanzielle Förderung (zinsloses Darlehen) zur besseren Bewältigung des Lebensunterhalts während der mit einer Gehaltsreduzierung verbundenen Freistellung. Zuständig für diese Beantragung ist das Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftlichen Aufgaben. Der Anspruch auf finanzielle Förderung endet mit dem Ende der Freistellung oder wenn Sie den Mindestumfang der wöchentlichen Arbeitszeit unterschreiten (Ausnahme: Kurzarbeit oder Beschäftigungsverbot). Das Darlehen müssen Sie innerhalb von 48 Monaten nach Beendigung der Freistellung zurückzahlen.
Grundsätzlich können Sie die Familienpflegezeit nicht einseitig beenden. Sie können nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorzeitig aus der Familienpflegezeit an den Arbeitsplatz zurückkehren. Wenn die gepflegte Person stirbt, nicht mehr pflegebedürftig ist oder Ihnen die Pflege nicht mehr möglich ist, endet die Familienpflegezeit vor Ablauf des angekündigten Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen.