Betreuungsverfügung
Wenn Sie keine Vollmacht erteilen möchten, aber dennoch bestimmte Anweisungen für den Fall treffen wollen, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, dann ist das durch eine Betreuungsverfügung möglich. Wenn Sie in einer solchen Verfügung Wünsche für den Betreuungsfall verbindlich äußern, ist das für das Gericht und die bestellte Betreuungsperson eine Art Handlungsanweisung.
Es ist ratsam, eine Betreuungsverfügung schriftlich abzufassen und an einem geeigneten Ort zu hinterlegen oder einer Person Ihres Vertrauens zu übergeben. In der Betreuungsverfügung können Sie beispielsweise festlegen, wer vom Gericht als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden soll oder – manchmal noch wichtiger – wer dies auf keinen Fall sein sollte. Sie können auch Wünsche für Ihre Lebensführung niederlegen, damit der gerichtlich bestellte Betreuer oder die gerichtlich bestellte Betreuerin darüber informiert ist und sich daran orientieren kann.
Betreuungsverfügung:
Unter www.jm.rlp.de»Publikationen»Broschüren der Justiz können Sie die Informationsbroschüre "Wer hilft mir, wenn..." herunterladen. Dort finden Sie auch ein Muster für eine Betreuungsverfügung.