Gesetzliche Betreuung
Wer pflegebedürftig ist, ist nicht zwangsläufig betreuungsbedürftig. Betreuungsbedürftigkeit im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn jemand seine rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht erledigen kann. Das kann auch für pflegebedürftige Menschen gelten – beispielsweise bei Orientierungs- oder Bewusstlosigkeit nach einem Schlaganfall oder bei fortschreitender demenzieller Erkrankung. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wie in solchen Situationen rechtlich verfahren wird und wie Sie zum Beispiel durch eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung selbst Vorsorge treffen können.
Aufgaben gesetzlicher Betreuer
Für den Fall, dass jemand seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann, hält der Staat die Möglichkeit einer Betreuerin oder eines Betreuers als Hilfe bereit. Nach einem rechtsstaatlich sorgfältig ausgestalteten Verfahren bestellt das Betreuungsgericht für die betreuungsbedürftige Person eine rechtliche Vertretung als Betreuerin oder Betreuer. Diese nimmt in einem genau vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis die Angelegenheiten der betreuten Person wahr.
Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, die Personen, denen sie zur Seite gestellt sind, in dem ihnen übertragenen Wirkungskreis zu vertreten – beispielsweise bei Bankangelegenheiten, bei der Organisation des Haushaltes oder der notwendigen Organisation der Pflege. Die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer sind gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter für die betreuten Personen. Sie vertreten sie gerichtlich und außergerichtlich und sie handeln im Rahmen der Aufgabenkreise rechtsverbindlich. Wille und Wohl der betroffenen Menschen sollen an erster Stelle stehen. Das bedeutet, dass Betreuerinnen und Betreuer die Vorstellungen der Betroffenen ernst nehmen und ihre Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigen sollen. Für manche Entscheidungen brauchen sie zum Schutz der Betroffenen die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Sie unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle. Dies gilt unter anderem für wichtige Angelegenheiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, der Aufenthaltsbestimmung sowie für die Wohnungsauflösung.
Rechtliche Situation
Die Betreuung ist im Gegensatz zu der früheren Entmündigung keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass die oder der Betreute geschäftsunfähig wird. Eine Ausnahme ist der so genannte Einwilligungsvorbehalt. Dieser wird gerichtlich angeordnet, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass die oder der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt. Betreute können, wenn sie geschäftsfähig sind, ihre höchstpersönlichen Rechte weiter wahrnehmen.
Die Wirksamkeit der von Betreuerinnen oder Betreuern abgegebenen Erklärungen beurteilt sich im Übrigen wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr Handeln danach ausrichten können. Allerdings hat die gesetzliche Betreuung zur Folge, dass die Betreuerin oder der Betreuer in einem festgelegten Wirkungskreis für die zu betreuende Person handeln und Entscheidungen treffen kann. Daher prüft das Betreuungsgericht genau, ob die Betreuung erforderlich ist.
Bei der Auswahl einer Betreuerin oder eines Betreuers bestellt das Gericht in der Regel eine einzelne Person. Das kann eine dem betroffenen Menschen nahe stehende Person – etwa eine Freundin oder enge Bekannte, ein Freund oder enger Bekannter – ein Mitglied eines Betreuungsvereins, ein selbstständiger Berufsbetreuer, aber auch eine bei einem Betreuungsverein angestellte oder bei der zuständigen Behörde beschäftigte Person sein. Die Wünsche der betroffenen Person sowie verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen werden soweit wie möglich berücksichtigt.
Jemand, der die Betreuung berufsmäßig durchführt, wird nur ausnahmsweise bestellt, sofern keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die die Betreuung ehrenamtlich durchführt. Sofern die Betroffenen mittellos sind und die Vergütung der Betreuer nicht selbst aufbringen können, übernimmt der Staat die Kosten.
Mehr Informationen
Ansprechpartner für die gesetzliche Betreuung:
Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine – in Rheinland-Pfalz gibt es insgesamt 106 anerkannte Betreuungsvereine. Den Betreuungsverein in Ihrer Nähe kann Ihnen Ihr Pflegestützpunkt nennen.
Den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe finden Sie unter Einrichtungen.
Auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung finden Sie Informationen zur rechtlichen Betreuung in verschiedenen Sprachen:
www.lsjv.rlp.de » Unsere Aufgaben » Menschen mit Behinderungen » Überörtliche Betreuungsbehörde und Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten
Sie finden Informationen zur gesetzlichen Betreuung in der vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Broschüre „Betreuungsrecht: Unterstützung statt Bevormundung": www.jm.rlp.de/Publikationen/Broschüren Justiz/Betreuungsrecht/Unterstützung statt Bevormundung