Pflegegeld

Werden pflegebedürftige Menschen von ihrer Partnerin oder ihrem Partner, erwachsenen Kindern, Nachbarinnen oder Nachbarn, Freundinnen oder Freunden oder selbst organisierten Kräften zu Hause versorgt, kann die Pflegeversicherung ihre Leistung als monatliches Pflegegeld an die versicherte Person auszahlen. Das Geld soll dem pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit geben, selbst für eine geeignete Pflege zu sorgen. 

Die Pflegegeldleistungen betragen monatlich: 

Pflegegrad 2: Pflegegrad 3: Pflegegrad 4: Pflegegrad 5:
316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro

Pflegebedürftige Menschen, die Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung zuhause in Anspruch nehmen. Dieser Beratungsbesuch, in der Regel von Fachkräften eines Pflegedienstes, dient der Sicherung der häuslichen Pflege. Er ist aber auch als Hilfestellung und praktische Unterstützung der pflegenden Angehörigen zu verstehen.