Landesblindengeld
Blinde Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld.
Keinen Anspruch auf Blindengeld haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten.
Aufgrund EU-rechtlicher Regelungen können in Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Landesblindengeld erhalten, auch wenn der Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz, sondern im benachbarten Ausland (zum Beispiel Belgien, Luxemburg oder Frankreich) liegt. Voraussetzung ist, dass sie krankenversichert sind.
Der Anspruch gilt ebenso für Familienangehörige. Das Landesblindengeld beträgt in Rheinland-Pfalz 410,- Euro. Blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 Prozent dieses Betrags.
Eigenes Einkommen oder Vermögen des blinden Menschen oder das seiner Angehörigen wird nicht berücksichtigt. Leistungen nach an deren Rechtsvorschriften, die für den gleichen Zweck wie das Blindengeld bezahlt werden, werden auf das Blindengeld angerechnet. So werden beispielsweise Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 46 v. H. des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3 bis 5 mit jeweils 33 v. H. des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 angerechnet.
Mehr Informationen
Den Antrag auf Landesblindengeld können Sie bei Ihrer zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung stellen. In Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im benachbarten Ausland stellen ihren Antrag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, Rheinallee 97-101, 55118 Mainz.
Informationen und Antragsformulare erhalten Sie auch bei allen anderen Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen.