Die Pflegegrade
Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung ist abhängig vom sogenannten Pflegegrad.
Der Pflegegrad ergibt sich aus der Schwere der Einschränkungen, gemessen in einem Punktbereich zwischen 0 und 100.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
ab 90 bis 100 Gesamtpunkte oder wenn ein spezifischer, außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegt